| Das neue Waffenrecht wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01.03.2003 in Kraft: | ||||||
| Die wesentlichen Elemente der Neufassung sind: 1.Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen: Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind. Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben. |
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2.Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre charakterliche Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung bereits in hinreichender Weise ihre Eignung und den Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, zum Ausdruck gebracht haben. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die - insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen und Sportflinten (vgl. Nr. 1). Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen. |
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3.Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen Künftig wird eine für die Kinder- und Jugendarbeit qualifizierte Schießaufsicht für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen schießen) sowie der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit "scharfen" Schusswaffen schießen, vorgesehen. |
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4.Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen Die neu eingeführte behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidung soll durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind. |
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5.Definition des sportlichen Schießens zur Abgrenzung des sportlichen vom kampfmäßigen Schießen Hier geht es um die grundsätzliche Grenzziehung, die bei der Genehmigung von Schießsportordnungen unter Mitwirkung des Fachbeirats (vgl. Nr. 4) praktisch wird. Auf diese Weise wird verhindert, dass unter dem Deckmantel des Sports Fertigkeiten antrainiert werden könnten, die mit Schießsport nichts zu tun haben. |
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6.Verbot von sog. Pump-guns Dieses Verbot soll solche Pump-guns betreffen, die klassische "Unterwelt"-Waffen sind, also Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pump-guns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung. |
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7.Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden. |
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8.Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine, die ihnen angeschlossen sind Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit auf die - in die Tausende zählenden - Schießsportvereine soll die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzisiert werden. |
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9.Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder Das Mindestalter wird, wie im bisherigen Recht, 12 Jahre betragen; die bislang geplante generelle Absenkung auf 10 Jahre wird rückgängig gemacht. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden. |
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10.Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem Erziehungsregister Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird die Auskunft aus dem beim Bundeszentralregister geführten Erziehungsregister eingeführt. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad einen solchen noch nicht rechtfertigt. |
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DSB enttäuscht von der Neuregelung des Waffenrechts Sachliche Argumente fanden nicht ausreichend Gehör Wiesbaden, 14.06.02 Heute morgen hat der Bundestag einstimmig, bei Enthaltung der FDP, die von der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses vorgeschlagenen "Änderungspunkte zum Waffengesetz" verabschiedet. In seltener Einmütigkeit hatten sich zuvor Bundesinnenminister Otto Schily, der bayerische Staatsminister Dr. Günther Beckstein und der nordrhein-westfälische Innenminister Dr. Fritz Behrens über die "im Interesse der Innern Sicherheit notwendigen Anpassungen" verständigt, obwohl der im Bundestag am 26. April beschlossene Entwurf zur Neuregelung des Waffenrechts, bereits eine Vielzahl von Verschärfungen im Vergleich zum heute geltenden Recht vorsah. |
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| Der Deutsche Jagdschutzverband, die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände und der Deutsche Schützenbund bedauern, dass die Politik nach dem tragischen Ereignis in Erfurt dem gerade beschlossenen Waffengesetz nicht die Chance einer Bewährung gegeben hat. Mit den dort vorgesehenen verschärften Regelungen wäre der Waffenbesitz des Täters von Erfurt mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden, ebenso wenn das derzeit noch geltende Recht von den Behörden konsequent angewendet worden wäre. | ||||||
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Leider hatte in einem ersten „Schnellschuss„ die sog. Kanzlerrunde die Notwendigkeit von weitergehenden Regelungen „erkannt„ und damit politisch weitgehend zementiert, die für Jäger und Sportschützen diskriminierende und schikanöse Erschwernisse gebracht hätten, jedoch mit der Tat von Erfurt nichts zu tun hatten und für die innere Sicherheit schon überhaupt nichts bewirkt hätten. Kein noch so scharfes Gesetz der Welt allein kann derartige Ereignisse verhindern. Die Verbände haben in gewohnt sachlicher Weise und in weiten Teilen erfolgreich versucht, gegenüber den wenig sach- und fachkundigen Vorschlägen, die nach Erfurt öffentlich gemacht wurden, auf die weiteren Beratungen einzuwirken. Viele der erkennbar an der Diskussion in der veröffentlichten Meinung orientierten Regelungen konnten hierbei abgewendet werden. |
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1. Bei den zunächst verlangten Altersgrenzen für den Waffenerwerb konnten erhebliche Differenzierungen erreicht werden. - Die Altersgrenze für den Erwerb von Waffen durch Jäger wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. Jäger unter 18 dürfen Waffen führen, aber nicht zu Eigentum erhalten. - Die Altersgrenze für den Erwerb durch Sportschützen für Kleinkaliberwaffen und Waffen für olympische Disziplinen (Wurfscheibe) bleibt bei 18 Jahren. Die Altersgrenze für den Erwerb von sonstigen großkalibrigen Waffen wird auf 21 Jahre angehoben 2. Die Einführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erfolgt nicht für Jahres- und Jugendjagdscheininhaber, sowie nicht für Schützen, die Waffen erwerben, die ab 18 erworben werden dürfen. 3. Die Erwerbsregelungen für Sportschützen bleiben auf dem Stand 26.04.02 (z.B. Repetierer auf gelbe WBK) 4. Vorderschaftrepetierwaffen bleiben zulässig, verboten wird ausschließlich die Pumpgun mit Pistolengriff, ohne Hinterschaft. 5. Die Aufbewahrung von Munition erfolgt nicht in Vereinsheimen was selbst von der Gewerkschaft der Polizei als eine Gefährdung der inneren Sicherheit gesehen wurde -, es bleibt bei den Aufbewahrungsregeln Stand 26.04.2002. 6. Als sinnvoll kann die Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem Erziehungsregister, die Einführung einer Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen angesehen werden. Diese Vorschläge wurden auch von den Verbänden mitgetragen. 7. Nicht einverstanden aus dem Ereignis „Erfurt„ auch nicht begründbar sind die Verbände mit den neuen Regelungen, wonach Schießsportordnungen durch das Bundesverwaltungsamt genehmigt werden müssen. Beim Bundesverwaltungsamt wird zwar ein Fachbeirat gegründet, in dem die Verbände vertreten sind, dies ändert nichts an der Tatsache, dass hier ein einmaliger Eingriff in die Au-tonomie des Sportes vollzogen wird, der in den internationalen sportlichen Beziehungen für erhebliche Dissonanzen sorgen wird. 8. Nicht begründbar ist ebenfalls die Anhebung der Altersgrenze für „Anfänger„ im Sportschießen, die wieder von 10 auf 12 angehoben wurde. Es ist zwar die bundeseinheitliche Handhabung von Ausnahmen im Gesetz verankert, dennoch ist zu fragen, was für ein Bild vom Schießsport der Gesetzgeber hat, wenn er glaubt, hier ein derartiges Mindestalter als Regel festlegen zu müssen. 9. Nicht nachvollziehbar ist die Regelung, dass anerkannten Schießsportverbänden aufgegeben wird, ihre Vereine regelmäßig daraufhin zu überprüfen, dass diese ihre rechtlichen Verpflichtungen nach dem Waffengesetz einhalten. Die Arbeit des Sports erfolgt im Ehrenamt, in der Freizeit der Funktionäre und ohne Entgelt. Unabhängig von der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überprüfung stehen dem auch rechtliche Erwägungen entgegen, denn die Verbände haben keine gesetzlich abgesicherten Befugnisse zur Kontrolle. Es kann nicht Aufgabe der Schießsportverbände sein, Überwachungsfunktionen für den Staat zu übernehmen. Nur diesem obliegt es, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überwachen. Es bleibt festzuhalten: Trotz aller Beteuerungen der Politiker, dass die Hauptgefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den illegalen Waffenbesitzern und nicht von den Jägern, Sammlern und Sportschützen ausgehen, wird vordergründig gerade dieser Personenkreis von den Neuregelungen erheblich betroffen. Von den Worten des Ministerpräsidenten Dr. Bernhard Vogel, Thüringen, "Dabei haben wir selbstverständlich keinen Grund, die vielen Schützenvereine und die rund zwei Millionen rechtschaffenen Sportschützen oder gar alle Jäger unter Generalverdacht zu stellen." ist nicht viel übrig geblieben. Die Einführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung auch nur für einen beschränkten Anwendungsbereich stellt eine ganze Generation von jungen Menschen unter Generalverdacht und ist die Fortsetzung des alten Fehlers, derartig schreckliche Vorgänge wie „Erfurt„ über schnelle gesetzliche Regelungen verhindern zu wollen, ohne sich mit den wirklichen Ursachen auseinander zu setzen. Jeder, der weiß, wie leicht illegale Waffen zu beschaffen sind, weiß auch, dass dies ein untauglicher Versuch ist. Für die Verbände bleibt nun die wichtige Aufgabe, entsprechend den Zusagen der Politik, in den zu erlassenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften eine sachgerechte Anwendung der neuen Regelungen zu gewährleisten. In den Gesprächen in Berlin wurde darüber hinaus deutlich, dass die Neufassung des Waffengesetzes nur eine vorläufige ist. In der kommenden Legislaturperiode soll über die weitergehenden Forderungen der Länder, die im jetzigen Verfahren unberücksichtigt blieben, erneut entschieden werden. Für die Verbände bedeutet dies, dass sie Ihre Anstrengungen in Berlin ungemindert fortsetzen müssen. Die Verbände setzen sich für Regelungen, die der inneren Sicherheit dienen, nach wie vor uneingeschränkt ein. Sie werden ihre an den tatsächlich gegebenen Erfordernissen orientierte Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit bei Bund und Ländern fortsetzen. |
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