Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenzunft Fürstenberg e.V.“
und hat seinen Sitz in Fürstenberg.
 
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-63 der Abgabenordnung durch Förderung des Schießsports. Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Tätigkeit des Vereins ist ferner auf die Erhaltung der Tradition der Zunft (gegründet am 27. März 1765 durch Dekret  des Herzogs Adolph Friedrich von Mecklenburg) gerichtet. Er dient neben der sportlichen Ertüchtigung der Mitglieder und der Abhaltung und Teilnahme sportlicher Wettkämpfe auch der Heimatverbundenheit.

Ferner ist es Aufgabe des Vereins, sportliche Wettkämpfe zu besuchen, die Jugendarbeit zu fördern. Althergebrachte Riten und Gebräuche (Uniformen, Fahnen, Königstafel, Ehrung der Würdenträger, Umzüge) sollen beibehalten und gepflegt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft kann beantragen, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen, der Vorstand entscheidet über den Antrag. Der Beitritt erfolgt nach Annahme des Antrages unter Anerkennung der Vereinssatzung und Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrittsgebühr und des vollen Jahresbeitrages für das laufende 

 

 

 

Geschäftsjahr.
 
Der Verein hat das Recht, Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

- freiwilligen Austritt
- Ausschluss (Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.)


- Tod.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Bereits entrichtete Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, er kann schriftlich Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Verletzung der Satzung, auch wenn der Jahresbeitrag nicht gemäß § 7 dieser
Satzung gezahlt wurde. Das bedeutet, dass die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres entrichtet wurde. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

- diese Satzung und alle Vereinsbeschlüsse einzuhalten,
- Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere Verpflichtungen gegenüber dem Verein termingemäß zu erbringen,
- durch sein Verhalten das Ansehen und die Entwicklung des Vereins zu fördern,
- zu einer guten Kameradschaft zwischen den Vereinsmitgliedern beizutragen.

Ehrenmitglieder haben keine Beiträge und Umlagen zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Beginn eines Jahres fällig. Sie sind spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages und eventueller Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mittelverwendung

Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des
anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins und deren Aufgaben

Die Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Dem Vorstand gehören ferner 1 Schriftführer, 1 Sportleiter und max. 4 weitere Mitglieder an.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Beschlüsse sind in einem Protokollbuch festzuhalten und durch Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern zu bestätigen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, insbesondere für:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Leitung des Vereins im Sinne des § 2 der Vereinssatzung
- Erstellung eines Jahresvoranschlages
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
- Schlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern
- ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen ist. Sie ist insbesondere zuständig für:

- die Entgegennahme der Jahresberichte
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
- die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und anderen von ihr gewählten Organmitgliedern
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages einschließlich Umlagen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen einschließlich -Ergänzungen
- Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Darlehen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammentreten (Jahreshauptversammlung). Weitere Mitgliederversammlungen können je nach Notwendigkeit einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe des Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor Beginn dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes oder 10%  der Mitglieder des Vereins gefordert wird. Die Einberufung ist schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand zu beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß (Einladung mit Tagesordnung 10 Tage vor Termin) einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Satzungsänderungen bedürfeneineer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 dieser Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Nicht anwesende
Mitglieder müssen ihr Votum schriftlich abgeben (gem. § 33 (1) BGB).

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Über den Ablauf und die Schlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer sowie den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Nur Vereinsmitglieder können Mitglied des Vorstandes werden.

Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt eine Nachwahl. Zur Durchführung der Neuwahl oder Nachwahl beruft der Vorsitzende bz. Stellvertreter eine Mitgliederversammlung ein. Die Versammlung beruft für die Wahlkomission einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Die Wahldurchführung ist aktenkundig zu machen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandsitzung

Die Vorstandssitzung beruft der 1. oder 2. Vorsitzende ein. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Umlagen und spenden. Die Höhe des Beitrages wird vom Schatzmeister auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung entscheidet darüber. Umlagen werden notwendig, wenn vom Verein zu tragende Kosten nicht aus dem Vereinsguthaben beglichen werden können, ohne die Zahlungsfähigkeit zu gefährden. Solche Maßnahmen werden kurzfristig vom Vorstand vorbereitet und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeleitet.

§ 13 Revisoren

Im Rahmen der Vorstandswahl hat die Mitgliederversammlung drei Revisoren zu wählen, die unter sich den Vorsitzenden der Kommission bestimmen. Die Revisoren haben zu jeder Zeit das Recht der Rechnugsprüfung.
Der Kassenbericht des Schatzmeisters bedarf vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Unterschrift des Vorsitzenden der Revisionskommission oder der zwei Revisoren. Revisoren werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Eine Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes (§ 2) wird das dann noch vorhandene Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibt, gemäß § 45 Satz 1 BGB der Stadt Fürstenberg übergeben. Die Kommune hat das Vermögen und sonstige Gegenstände des Vereins für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden. Gründet sich innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein, ist das Vermögen nach Zustimmung des Finanzamtes einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Vergabe sollen berücksichtigt werden. Vereinsmitglieder oder deren Vertragspartner dürfen dabei nicht begünstigt werden.

Fürstenberg/Havel, 04.06.2019